HINWEIS ZUR UMLEITUNG

VOR­SORGE­VOLL­MACHT

WAS IST EINE VORSORGEVOLLMACHT?

Vorsorgevollmacht
Vorsorgevollmacht, Foto: AOK

Eine Vollmacht ermächtigt eine oder mehrere Personen, an eigener Stelle rechtsverbindlich zu handeln. Sie kann für verschiedene Bereiche (zum Beispiel Aufenthaltsbestimmung) gelten oder aber auch umfassend im Sinne einer Generalvollmacht erteilt werden. Damit erhält der Bevollmächtigte sehr umfangreiche Befugnisse. Das Erteilen einer Vorsorgevollmacht ist deshalb immer eine Vertrauenssache.

SCHRIFTLICHE AUSSTELLUNG DER VOLLMACHT

Es empfiehlt sich, in der Vollmacht schriftlich festzulegen, für welche Bereiche sie gelten soll. Denn auch eine Generalvollmacht deckt nicht alle Lebensbereiche ab. Insbesondere bei medizinischen Entscheidungen muss eine ausdrückliche Erklärung des Vollmachtgebers für diesen Bereich (z. B. Gesundheitssorge) vorliegen.

GÜLTIGKEIT

Die Vollmacht sollte erst bei Handlungsunfähigkeit gelten. In der Vollmacht sollte festgelegt werden, dass sie erst genutzt wird, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handlungsfähig ist. Die Vollmacht kann zwar jederzeit widerrufen oder verändert werden, dazu muss man aber das ausgehändigte Formular zurückerhalten.

Eine Vorsorgevollmacht kann auch über den Tod hinaus erteilt werden. Dies ist sinnvoll, um für den Bevollmächtigten die Zeit zu überbrücken, bis ein Erbschein ausgestellt ist.

Damit eine Vorsorgevollmacht tatsächlich rechtswirksam ist, empfiehlt es sich, gewisse Grundsätze zu beachten. Anderenfalls entstehen Probleme, die sich gerade in gesundheitlich eingeschränktem Zustand nur noch schwer lösen lassen.

FORM

Die Vorsorgevollmacht sollte man rechtzeitig erteilen, also solange man noch gesund ist. Die Vollmacht muss nicht handschriftlich verfasst sein. Man kann auch Mustervollmachten verwenden, die Verbände und Institutionen erarbeitet haben. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass diese Vordrucke auf dem aktuellen Stand sind. Zwingend erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Ort und Datum.

Behörden akzeptieren die Vorsorgevollmacht zum Teil nur, wenn die Unterschrift des Verfassers notariell beglaubigt ist. Gerade bei weitreichenden Vollmachten ist daher die notarielle Beratung und Beglaubigung dringend zu empfehlen. Bei Grundstücksverfügungen ist die notarielle Beglaubigung sogar gesetzlich vorgeschrieben. Auch für die Aufnahme eines Darlehens durch den Bevollmächtigten ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht notwendig. Bankvollmachten unterliegen den Regeln des jeweiligen Geldinstituts. Auskünfte darüber erteilen die Banken und Sparkassen.

AUFBEWAHRUNG

Vollmachten können bei den persönlichen Unterlagen, bei einer Vertrauensperson oder einem Notar hinterlegt werden. Sinnvoll ist auch eine Registrierung beim zentralen Vorsorgeregister, das von der Bundesnotarkammer betrieben wird. Dort fragen Gerichte nach, ob eine Betreuungsverfügung, eine Vorsorgevollmacht oder eine Patientenverfügung vorliegt, wenn im Bedarfsfall kein Bevollmächtigter bekannt ist. Die Registrierung kann auch von Privatpersonen vorgenommen werden und ist gebührenpflichtig.

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