PFLEGEN ZU HAUSE

LEISTUNGEN FÜR EHREN­AMTLICHE PFLEGE­PERSONEN

WAS PASSIERT MIT IHREM RENTENANSPRUCH, WENN SIE WÄHREND IHRER PFLEGETÄTIGKEIT NICHT MEHR ARBEITEN?

Wenn Sie Ihre/n Angehörige/n pflegen und dafür beispielsweise Ihre Vollzeitstelle aufgeben, zahlt die Pflegekasse für Sie die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Voraussetzungen:

  • Sie pflegen ehrenamtlich eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, das heißt, Sie erhalten keine Vergütung von der pflegebedürftigen Person für Ihre Arbeit. Die pflegebedürftige Person darf Ihnen aber das Pflegegeld überlassen.
  • Sie arbeiten gar nicht oder nur maximal 30 Stunden pro Woche in Ihrem Beruf.
  • Sie betreuen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen und wenden dafür insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage die Woche auf.

Die Höhe der Beiträge hängt von der Pflegebedürftigkeit und der Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistungen der/des Angehörigen ab. Je höher der Pflegegrad, desto höher auch Ihr Pflegeaufwand – und umso mehr wird für Sie in die Rentenversicherung eingezahlt, wenn die/der Angehörige die Geldleistung oder die Kombinationsleistung erhält.

WELCHE LEISTUNGEN GIBT ES NOCH FÜR PFLEGEPERSONEN?

Zusätzlich genießen Pflegepersonen, die eine oder mehrere pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2 pflegen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch der bereits für die Rentenversicherungspflicht geltende Mindestpflegeaufwand von insgesamt mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage die Woche, ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Unfallversicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz umfasst alle Bereiche, die für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden.

Hat die Pflegeperson ihre Beschäftigung wegen der Pflegetätigkeit unterbrochen oder auch ganz aufgegeben, zahlt die Pflegekasse für die Dauer der Pflege auch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

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