PFLEGEN ZU HAUSE
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 30.01.2026 10:59 bereitgestellt.
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 30.01.2026 10:59 bereitgestellt.
Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld, das sie an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.
| Pflegegrad: | Pflegegeld pro Monat: |
| Pflegegrad 2 | 347,00 EUR |
| Pflegegrad 3 | 599,00 EUR |
| Pflegegrad 4 | 800,00 EUR |
| Pflegegrad 5 | 990,00 EUR |
Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Es handelt sich dabei um körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen hat. Über die Leistungen, die der Pflegebedürftige konkret wünscht, schließt der ambulante Pflegedienst mit dem Pflegebedürftigen einen Pflegevertrag.
Der Pflegedienst dokumentiert die jeweils erbrachten Leistungen in einem Leistungsnachweis. Die pflegebedürftige Person oder ein/e Bevollmächtigte/r oder gerichtlich bestellte/r Betreuer/in unterschreibt den Leistungsnachweis und dokumentiert so mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit der dokumentierten Leistungen. Der Leistungsnachweis ist die Grundlage der Abrechnung des Pflegedienstes gegenüber der Pflegekasse. Das Geld der Pflegekasse geht direkt an den Pflegedienst, nicht an die pflegebedürftige Person. Deshalb ist es wichtig, dass die Pflegekasse anhand der im Leistungsnachweis enthaltenen Angaben erkennt, dass die Leistungserbringung korrekt ist.
| Pflegegrad: | Pflegesachleistung pro Monat: |
| Pflegegrad 2: | 796,00 EUR |
| Pflegegrad 3: | 1.497,00 EUR |
| Pflegegrad 4: | 1.859,00 EUR |
| Pflegegrad 5: | 2.299,00 EUR |
Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu nutzen. Auch für die pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 stehen über den Entlastungsbetrag weitere Leistungsmöglichkeiten ambulanter Pflegedienste zur Verfügung.
Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung: Die Pflege können sich Angehörige und ambulante Dienste auch teilen. Das bedeutet: Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt. Auch eine Kombination von teilstationärer Pflege und Sachleistungen oder Geldleistungen ist möglich. In diesem Fall können die teilstationären Pflegeleistungen (zum Beispiel Tagespflege) ungekürzt bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag gezahlt werden. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Pflegesachleistung und/oder auf das Pflegegeld.
Wenden Sie sich bei Fragen zu den Kombinationsmöglichkeiten gern an Ihre Pflegekasse oder fragen Sie in Ihrem Pflegestützpunkt nach.
Beratungsbesuche sind für pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5 beziehen, verpflichtend (Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich; Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich). Bei Bezug von Pflegesachleistungen/Kombinationsleistungen ist ein Beratungsbesuch dagegen freiwillig. Auch Personen mit Pflegegrad 1 können den Beratungsbesuch freiwillig in Anspruch nehmen. Ab dem 01.01.2026 wurde für die pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 4 und 5 der Nachweiszeitraum von bislang vierteljährlich auf halbjährlich ausgeweitet (analog der Pflegegrade 2 und 3). Die pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 4 und 5 haben jedoch die Möglichkeit, wie bisher den Beratungsbesuch vierteljährlich in Anspruch zu nehmen. Die Verpflichtung für die Inanspruchnahme des Beratungsbesuchs besteht jedoch nur noch halbjährlich.
Nachweiszeiträume für die Beratungsbesuche:
| Bis 31.12.2025 | Ab 01.01.2026 | |
| Pflegegrade 2 und 3 | 01.01. bis 30.06.
01.07. bis 31.12. | 01.01. bis 30.06. |
| Pflegegrade 4 und 5 | 01.01. bis 31.03.
01.04. bis 30.06. 01.07. bis 30.09. 01.10. bis 31.12. | 01.01. bis 30.06. 01.07. bis 31.12. |
Der Beratungsbesuch wird von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer durch die Pflegekassen anerkannten Beratungsstelle zu Hause erbracht und sichert die Qualität der häuslichen Pflege durch Beratung und Hilfestellung, um zum Beispiel eine Überforderung der Pflegepersonen zu vermeiden.
Die Pflegedienste oder die anerkannten Beratungsstellen rechnen die Kosten des Beratungsbesuchs direkt mit der Pflegekasse ab.
Bitte nutzen Sie das Angebot. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ist die Pflegekasse verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen oder ganz zu entziehen, wenn der Beratungsbesuch nicht regelmäßig nachgewiesen wird. Neben der Beratung im Hausbesuch kann für jede zweite Beratung auch die Beratung per Video genutzt werden. Für die Videoberatung muss der Leistungserbringer jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bitte fragen Sie bei Interesse an einer Videoberatung bei dem von Ihnen gewählten Leistungserbringer (Pflegedienst oder anerkannte Beratungsstelle) nach, ob das Angebot realisiert werden kann. Die Erstberatung muss immer im Hausbesuch durchgeführt werden.
Zur Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer können Sie gern den regionalen Pflegestützpunkt ansprechen.
Zur Entlastung der pflegenden Person kann die pflegebedürftige Person unter der Woche oder auch nur tageweise eine Betreuung in einer sogenannten Tagespflege oder als Nachtpflege (soweit von den Einrichtungen dies angeboten wird) nutzen. Auch die pflegebedürftigen Personen profitieren von der Tagespflege, nämlich von der Gesellschaft anderer. Es gibt dort außerdem zahlreiche Angebote zur Freizeitgestaltung. Die Pflegekasse finanziert die Tagespflege, bzw. die Nachtpflege ohne Anrechnung auf das Pflegegeld und/oder die Pflegesachleistung.
Pflegegrad: | Teilstationäre Pflege (Tagespflege oder Nachtpflege) pro Monat: |
| Pflegegrad 2 | 721,00 EUR |
| Pflegegrad 3 | 1.357,00 EUR |
| Pflegegrad 4 | 1.685,00 EUR |
| Pflegegrad 5 | 2.085,00 EUR |
Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für einen Aufenthalt in der Tagespflege zu nutzen. Auch die pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag zusätzlich für die Tagespflege nutzen (z. B. für die Finanzierung der Eigenanteile für Unterkunft/Verpflegung sowie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen der Tagespflegeeinrichtung). Vertragseinrichtungen, die Leistungen der Tagespflege oder der Nachtpflege anbieten, finden Sie beispielsweise im AOK-Pflegenavigator.