HINWEIS ZUR UMLEITUNG

LEISTUNGEN FÜR DIE PFLEGE ZU HAUSE

PFLEGEGELD

Übernehmen Angehörige, Bekannte oder sonstige nicht erwerbsmäßig pflegende Personen die Betreuung, erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld, das sie an den Pflegenden weitergeben kann. Diese Art der Pflege, die von Nichtprofessionellen geleistet wird, gilt als ehrenamtlich. Das Pflegegeld zählt daher nicht als Einkommen und muss nicht versteuert werden.

Ab dem 01.01.2024 wird das Pflegegeld erhöht. Die Leistungen werden durch die Pflegekasse automatisch umgestellt. Es sind keine Anträge o. ä. von den pflegebedürftigen Personen notwendig.

Pflegegeld
pro Monat (bis 31.12.2023):
Pflegegeld
pro Monat (ab 01.01.2024):
Pflegegrad 2316,00 EUR332,00 EUR
Pflegegrad 3545,00 EUR573,00 EUR
Pflegegrad 4728,00 EUR765,00 EUR
Pflegegrad 5901,00 EUR947,00 EUR


PFLEGESACHLEISTUNG

Häusliche Pflege durch Pflegedienste wird als Sachleistung erbracht. Es handelt sich dabei um körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie um Hilfen bei der Haushaltsführung. Welchen Pflegedienst Sie wählen, steht Ihnen frei. Wichtig ist nur, dass der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegekasse geschlossen hat. Über die Leistungen, die der Pflegebedürftige konkret wünscht, schließt der ambulante Pflegedienst mit dem Pflegebedürftigen einen Pflegevertrag.

Der Pflegedienst dokumentiert die jeweils erbrachten Leistungen in einem Leistungsnachweis. Die pflegebedürftige Person oder ein/e Bevollmächtigte/r oder gerichtlich bestellte/r Betreuer/in unterschreibt den Leistungsnachweis und dokumentiert so mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit der dokumentierten Leistungen. Der Leistungsnachweis ist die Grundlage der Abrechnung des Pflegedienstes gegenüber der Pflegekasse. Das Geld der Pflegekasse geht direkt an den Pflegedienst, nicht an die pflegebedürftige Person. Deshalb ist es wichtig, dass die Pflegekasse anhand der im Leistungsnachweis enthaltenen Angaben erkennt, dass die Leistungserbringung korrekt ist.

Zum 01.01.2022 erfolgte eine Anhebung der gesetzlichen Höchstbeträge für die Pflegesachleistung. Ab dem 01.01.2024 wird die Pflegesachleistung erneut erhöht. Die Leistungen werden durch die Pflegekasse automatisch umgestellt. Es sind keine Anträge o. ä. von den pflegebedürftigen Personen notwendig.

Pflegesachleistung pro Monat
seit dem 01.01.2022:
Pflegesachleistung pro Monat
ab dem 01.01.2024:
Pflegegrad 2:724,00 EUR761,00 EUR
Pflegegrad 3:1.363,00 EUR1.432,00 EUR
Pflegegrad 4:1.693,00 EUR1.778,00 EUR
Pflegegrad 5:2.095,00 EUR2.200,00 EUR


Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu nutzen. Auch für die pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 stehen über den Entlastungsbetrag weitere Leistungsmöglichkeiten ambulanter Pflegedienste zur Verfügung.

KOMBINATIONSLEISTUNG

Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung: Die Pflege können sich Angehörige und ambulante Dienste auch teilen. Das bedeutet: Wird die Pflegesachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen, wird ein anteiliges Pflegegeld gezahlt. Auch eine Kombination von teilstationärer Pflege und Sachleistungen oder Geldleistungen ist möglich. In diesem Fall können die teilstationären Pflegeleistungen ungekürzt bis zum jeweiligen gesetzlichen Höchstbetrag gezahlt werden. Es erfolgt keine Anrechnung auf die Pflegesachleistung und/oder auf das Pflegegeld.

Wenden Sie sich bei Fragen zu den Kombinationsmöglichkeiten gern an Ihre Pflegekasse oder fragen Sie in Ihrem Pflegestützpunkt nach.

DER BERATUNGSBESUCH

Beratungsbesuche sind für pflegebedürftige Personen, die Pflegegeld in den Pflegegraden 2 bis 5 beziehen, verpflichtend (Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich; Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich). Bei Bezug von Pflegesachleistungen/Kombinationsleistungen ist ein Beratungsbesuch dagegen freiwillig. Auch Personen mit Pflegegrad 1 können den Beratungsbesuch freiwillig in Anspruch nehmen.

Der Beratungsbesuch wird von einem ambulanten Pflegedienst oder von einer durch die Pflegekassen anerkannten Beratungsstelle zu Hause erbracht und sichert die Qualität der häuslichen Pflege durch Beratung und Hilfestellung, um zum Beispiel eine Überforderung der Pflegepersonen zu vermeiden.

Die Pflegedienste oder die anerkannten Beratungsstellen rechnen die Kosten des Beratungsbesuchs direkt mit der Pflegekasse ab.

Bitte nutzen Sie das Angebot. Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegeldbezug in den Pflegegraden 2 bis 5 ist die Pflegekasse verpflichtet, das Pflegegeld zu kürzen oder ganz zu entziehen, wenn der Beratungsbesuch nicht regelmäßig nachgewiesen wird. Ab dem 01.07.2022 ist es möglich, neben der Beratung im Hausbesuch, für jede zweite Beratung auch die Beratung per Video zu nutzen. Für die Videoberatung muss der Leistungserbringer jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Bitte fragen Sie bei Interesse an einer Videoberatung bei dem von Ihnen gewählten Leistungserbringer (Pflegedienst oder anerkannte Beratungsstelle) nach, ob das Angebot realisiert werden kann. Die Erstberatung muss immer im Hausbesuch durchgeführt werden.

Aktuelle Informationen zur Eindämmung der Infektionen mit dem Coronavirus (COVID-19)

Im Zeitraum vom 01.03.2022 bis 30.06.2022 wurde die Pflicht zum Nachweis des Beratungsbesuches erneut ausgesetzt. Ab dem 01.07.2022 ist die Inanspruchnahme des Beratungsbesuches wieder verpflichtend. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig einen Termin mit einem Pflegedienst, damit Kürzungen oder gar die Einstellung des Pflegegeldes vermieden werden. Es gibt auch Regionen, in denen zusätzlich unabhängige Beratungsstellen berechtigt sind, den Beratungsbesuch abzusichern. Zur Unterstützung bei der Suche nach einem geeigneten Leistungserbringer können Sie gern den regionalen Pflegestützpunkt ansprechen.

TAGESPFLEGE

Zur Entlastung der pflegenden Person kann die pflegebedürftige Person unter der Woche oder auch nur tageweise eine Betreuung in einer sogenannten Tagespflege nutzen. Auch die pflegebedürftigen Personen profitieren von der Tagespflege, nämlich von der Gesellschaft anderer. Es gibt dort außerdem zahlreiche Angebote zur Freizeitgestaltung.

Die Pflegekasse finanziert die Tagespflege (ohne Anrechnung auf das Pflegegeld und/oder die Pflegesachleistung) pro Monat wie folgt:

  • Pflegegrad 2: 689,00 EUR
  • Pflegegrad 3: 1.298,00 EUR
  • Pflegegrad 4: 1.612,00 EUR
  • Pflegegrad 5: 1.995,00 EUR

Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 haben die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für einen Aufenthalt in der Tagespflege zu nutzen. Auch die pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können den Entlastungsbetrag zusätzlich für die Tagespflege nutzen (z. B. für die Finanzierung der Eigenanteile für Unterkunft/Verpflegung sowie betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen der Tagespflegeeinrichtung). Vertragseinrichtungen, die Leistungen der Tagespflege anbieten, finden Sie bspw. im AOK-Pflegenavigator.

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