PFLEGEN ZU HAUSE
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 16.10.2024 12:40 bereitgestellt.
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 16.10.2024 12:40 bereitgestellt.
Der Medizinische Dienst (MD) bzw. andere von der Pflegekasse unabhängige beauftragte Gutachter prüfen, ob ein Pflegegrad und welcher Pflegegrad vorliegt. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht es zentral um die Frage: Was kann der Mensch noch allein und wobei benötigt er Unterstützung?
Für die Bestimmung des Pflegegrads sind nach der neuen Definition der Pflegebedürftigkeit sechs Module relevant. Um die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten so genau wie möglich abbilden zu können, umfasst jedes Modul mehrere Kriterien.
Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urustoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde
Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandwechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.), zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.), Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Je nach Einschränkung der Selbständigkeit oder dem Vorhandensein der Fähigkeiten werden vom Gutachter für jedes Kriterium in jedem Modul Punktzahlen vergeben.
Die Summe aus jedem der sechs Module wird mit Hilfe von Berechnungstabellen gewichtet:
Das so ermittelte Gesamtergebnis kann zwischen 0 und 100 Punkten liegen. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Die einzelnen Pflegegrade werden wie folgt bestimmt:
Für Kinder und Jugendliche wird das beschriebene Begutachtungsinstrument ebenfalls angewendet. Allerdings gelten hierbei einige Besonderheiten. Bei Kindern unter 12 Jahren kann der Gutachter anhand vorgegebner Altersstufen ablesen, wie sich die Selbständigkeit bei gesunden Kindern entwickelt und inwieweit das pflegebedürftige Kind davon abweicht. Den daraus resultierenden Unterschieden sind feste Punktzahlen zugeordnet.
Kleinkinder bis 18 Monate werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft. Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt die reguläre Einstufung. Hierfür ist keine erneute Begutachtung erforderlich, es sei denn, es sind relevante Veränderungen zu erwarten.
Bei der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird allein die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten berücksichtigt. Die Schwere einer Erkrankung oder einer Behinderung sind kein Maßstab für den Umfang der Pflegebedürftigkeit. So begründen beispielsweise eine Blindheit oder eine Lähmung der Beine für sich allein noch keine Pflegebedürftigkeit nach den Regelungen der Pflegeversicherung. Entscheidungen in einem anderen Sozialleistungsbereich über das Vorliegen einer Behinderung (z. B. Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises) oder den Anspruch auf eine Rente können deshalb ebenfalls kein Maßstab für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sein.