HINWEIS ZUR UMLEITUNG

DER PFLEGE­BE­DÜRFTIG­KEITS­BEGRIFF

Der Medizinische Dienst (MD) bzw. andere von der Pflegekasse unabhängige beauftragte Gutachter prüfen, ob ein Pflegegrad und welcher Pflegegrad vorliegt. Bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit geht es zentral um die Frage: Was kann der Mensch noch allein und wobei benötigt er Unterstützung?

DIE SECHS MODULE

Für die Bestimmung des Pflegegrads sind nach der neuen Definition der Pflegebedürftigkeit sechs Module relevant. Um die gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten so genau wie möglich abbilden zu können, umfasst jedes Modul mehrere Kriterien.

Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen

Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld, örtliche Orientierung, zeitliche Orientierung, Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen, Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen, Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben, Verstehen von Sachverhalten und Informationen, Erkennen von Risiken und Gefahren, Mitteilen von elementaren Bedürfnissen, Verstehen von Aufforderungen, Beteiligen an einem Gespräch

motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten, nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten, Beschädigen von Gegenständen, physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen, verbale Aggression, andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten, Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen, Wahnvorstellungen, Ängste, Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage, sozial inadäquate Verhaltensweisen, sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urustoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde

Medikation, Injektionen, Versorgung intravenöser Zugänge, Absaugen und Sauerstoffgabe, Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen, Messung und Deutung von Körperzuständen, körpernahe Hilfsmittel, Verbandwechsel und Wundversorgung, Versorgung mit Stoma, regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden, Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung, zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung, Arztbesuche, Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Std.), zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Std.), Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften, Besuch von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen, Ruhen und Schlafen, sich beschäftigen, Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen, Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Je nach Einschränkung der Selbständigkeit oder dem Vorhandensein der Fähigkeiten werden vom Gutachter für jedes Kriterium in jedem Modul Punktzahlen vergeben.

VON DEN PUNKTZAHLEN ZU PFLEGEGRADEN

Die Summe aus jedem der sechs Module wird mit Hilfe von Berechnungstabellen gewichtet:

  • Modul 1 - Mobilität: 10 Prozent Gewichtung
  • Module 2 und 3 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: 15 Prozent Gewichtung (in die Berechnung fließt das Modul mit der höheren Punktzahl ein)
  • Modul 4 - Selbstversorgung: 40 Prozent Gewichtung
  • Modul 5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20 Prozent Gewichtung
  • Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: 15 Prozent Gewichtung

Das so ermittelte Gesamtergebnis kann zwischen 0 und 100 Punkten liegen. Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Gesamtpunktwert mindestens 12,5 Punkte beträgt. Die einzelnen Pflegegrade werden wie folgt bestimmt:

  • Pflegegrad 1: 12,5 Punkte bis unter 27 Punkte
  • Pflegegrad 2: 27 Punkte bis unter 47,5 Punkte
  • Pflegegrad 3: 47,5 Punkte bis unter 70 Punkte
  • Pflegegrad 4: 70 Punkte bis unter 90 Punkte
  • Pflegegrad 5: 90 Punkte bis 100 Punkte

BESONDERHEITEN FÜR KINDER UND JUGENDLICHE

Für Kinder und Jugendliche wird das beschriebene Begutachtungsinstrument ebenfalls angewendet. Allerdings gelten hierbei einige Besonderheiten. Bei Kindern unter 12 Jahren kann der Gutachter anhand vorgegebner Altersstufen ablesen, wie sich die Selbständigkeit bei gesunden Kindern entwickelt und inwieweit das pflegebedürftige Kind davon abweicht. Den daraus resultierenden Unterschieden sind feste Punktzahlen zugeordnet.

Kleinkinder bis 18 Monate werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft. Nach dem 18. Lebensmonat erfolgt die reguläre Einstufung. Hierfür ist keine erneute Begutachtung erforderlich, es sei denn, es sind relevante Veränderungen zu erwarten.

WELCHE BEDEUTUNG HAT DIE FESTSTELLUNG EINER SCHWERBEHINDERUNG ODER DER ANSPRUCH AUF EINE RENTE WEGEN ERWERBSMINDERUNG FÜR DIE FESTSTELLUNG DER PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT?

Bei der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird allein die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten berücksichtigt. Die Schwere einer Erkrankung oder einer Behinderung sind kein Maßstab für den Umfang der Pflegebedürftigkeit. So begründen beispielsweise eine Blindheit oder eine Lähmung der Beine für sich allein noch keine Pflegebedürftigkeit nach den Regelungen der Pflegeversicherung. Entscheidungen in einem anderen Sozialleistungsbereich über das Vorliegen einer Behinderung (z. B. Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises) oder den Anspruch auf eine Rente können deshalb ebenfalls kein Maßstab für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit sein.

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