HINWEIS ZUR UMLEITUNG

DER ENT­LASTUNGS­BETRAG

VORAUSSETZUNGEN UND HÖHE DER LEISTUNGEN

Alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege können ergänzend zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Tagespflege) Leistungen im Rahmen des sogenannten Entlastungsbetrages erhalten. Hierfür steht ein Budget von 125,00 EUR monatlich zur Verfügung.

Auch die pflegebedürftigen Personen des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR monatlich nutzen.

WELCHES VERFAHREN GILT FÜR DIE AUSZAHLUNG DES ENTLASTUNGSBETRAGES?

Die Kosten für die gewünschten und in Anspruch genommenen Maßnahmen werden nach Vorlage der Rechnungen für die gesetzlich definierten Leistungen von der Pflegekasse erstattet. Alternativ kann auch der Leistungserbringer die Leistungen direkt bei der Pflegekasse abrechnen. Hierfür ist eine sogenannte Abtretungserklärung erforderlich, mit dem die pflegebedürftige Person ihren Leistungsanspruch über den Entlastungsbetrag an den Leistungserbringer abtritt. Den Leistungserbringern ist das Verfahren in der Regel bekannt.

FÜR WELCHE LEISTUNGEN KANN DER ENTLASTUNGSBETRAG KONKRET EINGESETZT WERDEN?

Mit dem Budget des Entlastungsbetrages können folgende Angebote genutzt werden:

  • Aufstocken der Regelleistung Kurzzeitpflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2 bis 5) oder Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Aufstocken der Regelleistung teilstationäre Pflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der teilstationären Pflege oder Inanspruchnahme der teilstationären Pflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne der Pflegesachleistung (in den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung ausgeschlossen)
  • nach Landesrecht anerkannte alltagsunterstützende Angebote (Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegepersonen, Angebote zur Entlastung im Alltag); in einigen Bundesländern (so zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin) gibt es landesrechtliche Regelungen zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern.

Welche Leistungserbringer konkret in Ihrer Region mit welchen Angeboten verfügbar sind, finden Sie in den unten stehenden weiterführenden Links. Auch Ihre Pflegekasse oder die Pflegestützpunkte halten hierzu Informationen bereit. Die Pflegestützpunkte können Ihnen auch Ihre Fragen zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern beantworten.

GUT ZU WISSEN

Restbeträge aus dem Budget der zusätzlichen Betreuungs-/Entlastungsleistungen, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können in das Folgejahr übertragen und noch bis zum 30.06. genutzt werden. Besonderheit aufgrund der Corona-Pandemie: Für die Inanspruchnahme der Beträge aus den Jahren 2019 und 2020 galt aufgrund der Corona Pandemie eine verlängerte Frist bis 31.12.2021.

Lassen Sie Ihre Leistungen nicht verfallen! Ihre Pflegekasse kann Ihnen Auskunft darüber geben, welche Ansprüche konkret verfügbar sind.

VERWENDUNG DES PFLEGESACHLEISTUNGSBETRAGES FÜR NACH LANDESRECHT ANERKANNTE ANGEBOTE

Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können zusätzlich bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für nach Landesrecht anerkannte alltagsunterstützende Angebote nutzen, soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten. Dies ist wichtig, um die jeweiligen Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes zu kennen.

AKTUELLE INFORMATIONEN ZUR EINDÄMMUNG DER INFEKTIONEN MIT DEM CORONAVIRUS (COVID-19)

Für alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 gilt:

Die Frist für die Inanspruchnahme der Restbeträge aus dem Budget des Entlastungsbetrags wurde für das Kalenderjahr 2019 auf den 31.12.2021 verlängert. Die Frist für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für das Kalenderjahr 2020 endete ebenfalls erst am 31.12.2021 und nicht bereits am 30.06.2021.

Für alle Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 gilt seit dem 23.05.2020:

Sofern Sie die bisherigen Leistungen, die Sie über den Entlastungsbetrag erhalten haben, durch die Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie nicht nutzen können (zum Beispiel durch die Schließung der Tagespflegen oder Wegfall von alltagsunterstützenden Angeboten), haben Sie die Möglichkeit, ab dem 23.05.2020 verstärkt die Hilfe von Bekannten, Freunden, Nachbarn in Anspruch zu nehmen und die Kosten hierfür bei der Pflegekasse einzureichen. Diese Regelung ist zum 30.04.2023 ausgelaufen.

Weiterführende Links