PFLEGEN ZU HAUSE

DER ENT­LASTUNGS­BETRAG

VORAUSSETZUNGEN UND HÖHE DER LEISTUNGEN

Alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 in häuslicher Pflege können ergänzend zu den regulären ambulanten Pflegeleistungen (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Tagespflege) Leistungen im Rahmen des sogenannten Entlastungsbetrages erhalten. Hierfür steht ein Budget von 125,00 EUR monatlich zur Verfügung.

Auch die pflegebedürftigen Personen des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 EUR monatlich nutzen.

WELCHES VERFAHREN GILT FÜR DIE AUSZAHLUNG DES ENTLASTUNGSBETRAGES?

Die Abrechnung der Entlastungsleistungen erfolgt nach der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistungen. In der Praxis hat sich dabei überwiegend das Verfahren der sogenannten Direktabrechnung etabliert. Das heißt, der Leistungserbringer übernimmt die Abrechnung gegenüber der Pflegekasse. Auch in Bundesländern, in denen es bereits aktuell schon möglich ist, den Entlastungsbetrag für Nachbarschaftshelfer in Anspruch zu nehmen, kann die Direktabrechnung durch den Nachbarschaftshelfer (in der Region der AOK Nordost: Berlin und Mecklenburg-Vorpommern) genutzt werden.

FÜR WELCHE LEISTUNGEN KANN DER ENTLASTUNGSBETRAG KONKRET EINGESETZT WERDEN?

Mit dem Budget des Entlastungsbetrages können folgende Angebote genutzt werden:

  • Aufstocken der Regelleistung Kurzzeitpflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der Kurzzeitpflege (Pflegegrade 2 bis 5) oder Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Aufstocken der Regelleistung teilstationäre Pflege oder Erstattung von Eigenanteilen im Rahmen der teilstationären Pflege oder Inanspruchnahme der teilstationären Pflege wegen fehlender Regelleistung (Pflegegrad 1)
  • Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne der Pflegesachleistung (in den Pflegegraden 2 bis 5 sind Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung ausgeschlossen)
  • nach Landesrecht anerkannte alltagsunterstützende Angebote (Betreuungsangebote, Angebote zur Entlastung der Pflegepersonen, Angebote zur Entlastung im Alltag); in einigen Bundesländern (so zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin) gibt es landesrechtliche Regelungen zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern.

Welche Leistungserbringer konkret in Ihrer Region mit welchen Angeboten verfügbar sind, finden Sie in den unten stehenden weiterführenden Links. Auch Ihre Pflegekasse oder die Pflegestützpunkte halten hierzu Informationen bereit. Die Pflegestützpunkte können Ihnen auch Ihre Fragen zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfern beantworten.

GUT ZU WISSEN

Restbeträge aus dem Budget der Entlastungsleistungen, die am Ende eines Kalenderjahres noch nicht verbraucht sind, können in das Folgejahr übertragen und noch bis zum 30.06. genutzt werden. Lassen Sie Ihre Leistungen nicht verfallen! Ihre Pflegekasse kann Ihnen Auskunft darüber geben, welche Ansprüche konkret verfügbar sind.

VERWENDUNG DES PFLEGESACHLEISTUNGSBETRAGES FÜR NACH LANDESRECHT ANERKANNTE ALLTAGSUNTERSTÜTZENDE ANGEBOTE

Pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 können zusätzlich bis zu 40 % des Pflegesachleistungsbetrages für nach Landesrecht anerkannte alltagsunterstützende Angebote nutzen, soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden.

Unser Tipp:

Lassen Sie sich hierzu von Ihrer Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt beraten. Dies ist wichtig, um die jeweiligen Auswirkungen auf die Höhe des Pflegegeldes zu kennen.

Weiterführende Links