PFLEGEN ZU HAUSE
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 30.01.2026 13:11 bereitgestellt.
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 30.01.2026 13:11 bereitgestellt.
Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann die pflegebedürftige Person bis zu acht Wochen im Jahr eine Verhinderungspflege erhalten. Während der gesamten Dauer der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Das erleichtert den Pflegenden, eine Auszeit zu nehmen. Die Verhinderungspflege kann von allen pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 sowohl tage-, wie auch stundenweise genutzt werden. Bei einer stundenweisen Inanspruchnahme der Verhinderungspflege wird das Pflegegeld im bisherigen Umfang weitergezahlt.
Einen Antrag auf die Verhinderungspflege stellen Sie bitte jeweils im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse.
Die Pflegekasse bei der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse bietet ihren pflegebedürftigen Versicherten der Pflegegrade 2 bis 5 einen ganz besonderen Service. Die Leistungen der Verhinderungspflege werden jährlich ohne eine individuelle Antragstellung genehmigt, sobald erstmalig ein Antrag gestellt und die Voraussetzungen geprüft wurden. Die Bescheide für das jeweilige Kalenderjahr werden in der Regel im Oktober/November eines Jahres für das folgende Kalenderjahr versandt. Deshalb prüfen Sie bitte vor jeder Antragstellung, ob Ihnen bereits ein Bescheid vorliegt.
Für alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 steht der Gemeinsame Jahresbetrag für die pflegebedingten Kosten der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung, in welchem beide Leistungsansprüche zusammengeführt sind. Der Gemeinsame Jahresbetrag umfasst eine Höhe von 3.539,00 EUR je Kalenderjahr. Dieser Leistungsbetrag kann im Sinne eines Gesamtleistungsbetrages je Kalenderjahr flexibel für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird die Verhinderungspflege in Höhe des 2-fachen Betrages des monatlichen Pflegegeldes gezahlt. Weitere Aufwendungen, wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall, werden in diesem Fall auf Nachweis erstattet. Die Gesamthöhe der Verhinderungspflege ist jedoch auf den Gemeinsamen Jahresbetrag begrenzt. Leistungen der Kurzzeitpflege werden dementsprechend immer mit angerechnet.
Wenn für die Verhinderungspflege ein Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung genutzt wurde, erfolgt die Abrechnung der Verhinderungspflege in der Regel durch diesen Leistungserbringer mit der Pflegekasse. Der Leistungserbringer stellt in diesem Fall der pflegebedürftigen Person nur die Kosten in Rechnung, die von der Pflegekasse nicht übernommen werden können, da beispielsweise der Gemeinsame Jahresbetrag ausgeschöpft ist oder es sich nicht um pflegebedingte Aufwendungen handelt.
Wird die Verhinderungspflege durch eine ehrenamtliche Ersatzpflegeperson (zum Beispiel: Bekannte, Nachbarn) erbracht, werden die tatsächlich entstandenen Kosten auf Nachweis von der Pflegekasse erstattet. Hierfür reicht die pflegebedürftige Person einen entsprechenden Kostenerstattungsantrag nach Beendigung der Verhinderungspflege bei der Pflegekasse ein.
Seit dem 01.01.2026 müssen die Kosten der Verhinderungspflege spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres abgerechnet werden. Die Kosten für das Jahr 2025 müssen in diesem Sinne bis zum 31.12.2026 bei der Pflegekasse eingereicht werden.