PFLEGEN ZU HAUSE

KURZ­ZEIT­PFLEGE

Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entgegenzukommen;
  • die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht;
  • sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert.

Die Pflegekasse zahlt für acht Wochen bis zu 1.774,00 EUR (ab 01.01.2025: 1.854,00 EUR) pro Kalenderjahr für die pflegerische Versorgung, die medizinische Behandlungspflege und die Betreuung. Während der gesamten Dauer der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt.

Zusätzlich ist es möglich, nicht verbrauchte Beträge aus der Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege mit zu nutzen. Das sind maximal 1.612,00 EUR (ab 01.01.2025: 1.685,00 EUR), so dass sich in diesem Fall der Gesamtanspruch der Kurzzeitpflege auf 3.386,00 EUR (ab 01.01.2025: 3.539,00 EUR) erhöht. Eigenanteile im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege (insbesondere Unterkunft/Verpflegung, Investitionskosten) können bei der Pflegekasse im Rahmen des Budgets des Entlastungsbetrages erstattet werden.

Die Leistung steht allen pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung. Einen Antrag auf die Kurzzeitpflege stellen Sie bitte jeweils im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse.

Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 können für die Finanzierung der Kurzzeitpflege ihr Budget im Rahmen des Entlastungsbetrages nutzen. Ist die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit im Anschluss nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung erforderlich, kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege übernehmen. Sprechen Sie hierzu bitte die Möglichkeiten mit dem Sozialdienst im Krankenhaus bzw. mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt ab.

EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN JAHRESBETRAGES FÜR DIE VERHINDERUNGS- UND KURZZEITPFLEGE AB 01.07.2025

Ab dem 01.07.2025 wird für alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Gemeinsamer Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege eingeführt, in welchem beide Leistungsansprüche zusammengeführt werden. Der Gemeinsame Jahresbetrag hat eine Höhe von 3.539,00 EUR. Dieser Leistungsbetrag kann im Sinne eines Gesamtleistungsbetrages je Kalenderjahr flexibel für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Für die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht ab diesem Zeitpunkt einheitlich pro Kalenderjahr jeweils ein Leistungszeitraum von 8 Wochen zur Verfügung.

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