PFLEGEN ZU HAUSE

KURZ­ZEIT­PFLEGE

Die vorübergehende Unterbringung in einem Pflegeheim kann nötig sein, wenn beispielsweise

  • im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Wohnung umgebaut werden muss, um den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Person entgegenzukommen;
  • die Pflegeperson plötzlich ausfällt und keine Ersatzpflege zur Verfügung steht;
  • sich die Pflegebedürftigkeit vorübergehend erheblich verschlimmert.

Die Leistung der Kurzzeitpflege steht allen pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung. Einen Antrag auf die Kurzzeitpflege stellen Sie bitte jeweils im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse. Für pflegebedürftige Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 der Pflegekasse bei der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse steht ein online Antragsformular zur Verfügung. Das Unterschreiben, Ausdrucken und Versenden des Antrags entfällt beim Onlineantrag. Die Daten werden digital an die AOK Nordost übermittelt. In der Regel wird die Genehmigung innerhalb eines Tages versandt, soweit alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 können für die Finanzierung der Kurzzeitpflege ihr Budget im Rahmen des Entlastungsbetrages nutzen. Ist die Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen des Pflegegrades 1 aufgrund einer schweren Krankheit oder einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit im Anschluss nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung erforderlich, kann die Krankenkasse die Kurzzeitpflege übernehmen. Sprechen Sie hierzu bitte die Möglichkeiten mit dem Sozialdienst im Krankenhaus bzw. mit der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt ab.

IN WELCHER HÖHE WERDEN DIE KOSTEN DER KURZZEITPFLEGE ÜBERNOMMEN?

Seit dem 01.07.2025 steht für alle pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ein Gemeinsamer Jahresbetrag für die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Der Gemeinsame Jahresbetrag umfasst eine Höhe von 3.539,00 EUR pro Kalenderjahr. Dieser Leistungsbetrag kann im Sinne eines Gesamtleistungsbetrages je Kalenderjahr flexibel für pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege genutzt werden. Leistungen der Verhinderungspflege werden dementsprechend immer mit angerechnet. Für die Leistungen der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege steht pro Kalenderjahr jeweils ein Leistungszeitraum von 8 Wochen zur Verfügung.

Eigenanteile im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege (insbesondere Unterkunft/Verpflegung, Investitionskosten) können bei der Pflegekasse im Rahmen des Budgets des Entlastungsbetrages erstattet werden.

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