PFLEGEN ZU HAUSE
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 13.01.2025 19:04 bereitgestellt.
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 13.01.2025 19:04 bereitgestellt.
Die Auswahl einer passenden Pflegeeinrichtung ist nicht leicht. Die Kosten spielen dabei eine wichtige Rolle.
Die Pflegekasse finanziert Leistungen für folgende Aufwendungen:
Zum Beispiel:
Zum Beispiel:
Dazu zählen beispielsweise Medikamentengaben, das Verabreichen von Injektionen, das Anlegen von Verbänden und Blutdruckmessungen.
Die Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat pauschale Leistungsbeträge je Pflegegrad. Zum 01.01.2025 werden die Leistungsbeträge der vollstationären Pflege um 4,5 Prozent erhöht. Es sind keine Anträge o. ä. von den pflegebedürftigen Personen notwendig. Die Leistungen werden durch die Pflegekasse automatisch umgestellt. Bitte beachten Sie, dass keine neuen Leistungsbescheide versandt werden, die bisherigen Leistungsbescheide behalten hinsichtlich ihres bisherigen Pflegegrades ihre Gültigkeit.
Leistungsbetrag bis 31.12.2024
monatlich | Leistungsbetrag ab 01.01.2025
monatlich | |
Pflegegrad 1 | 125,00 EUR | 131,00 EUR |
Pflegegrad 2 | 770,00 EUR | 805,00 EUR |
Pflegegrad 3 | 1.262,00 EUR | 1.319,00 EUR |
Pflegegrad 4 | 1.775,00 EUR | 1.855,00 EUR |
Pflegegrad 5 | 2.005,00 EUR | 2.096,00 EUR |
In jeder Pflegeeinrichtung gibt es einen für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Eigenanteil steigt nicht, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
Seit dem 01.01.2022 zahlt die Pflegekasse einen prozentualen Leistungszuschlag, bezogen auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Leistungszuschlag ist von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege abhängig. Ab dem 01.01.2024 wurde der Bemessungssatz für den Leistungszuschlag in den jeweiligen Stufen erhöht:
Dauer der vollstationären
Pflege | Leistungszuschlag gültig ab 01.01.2024
(... Prozent des zu zahlenden pflegebedingten Anteils) |
bis 12 Monate | 15 Prozent |
länger als 1 Jahr | 30 Prozent |
länger als 2 Jahre | 50 Prozent |
länger als 3 Jahre | 75 Prozent |
Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind vom Pflegebedürftigen selbst die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und betriebsnotwendige Investitionen der Pflegeeinrichtung zu zahlen.
Da es bei den Preisen erhebliche Unterschiede zwischen den Pflegeeinrichtungen gibt, lohnt sich ein Vergleich. Hinzu kommen weitere Kosten, insbesondere für Zusatzleistungen (z. B. die Reparatur privater Gegenstände). Diese müssen Sie vollständig zahlen. Bei der Wahl der Pflegeeinrichtung sollte jedoch nicht nur der Preis entscheidend sein. Auch die Nähe zu Angehörigen, Freunden, Nachbarn, die Unterbringungsmöglichkeiten in der Einrichtung (Einzel- oder Doppelzimmer), die Zusatzangebote der Pflegeeinrichtung und letztendlich der Gesamteindruck sind wichtige Entscheidungskriterien.
Reicht Ihr eigenes Einkommen oder Vermögen nicht aus, um den Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung zu finanzieren, empfehlen wir Ihnen sich zu erkundigen, ob Ihnen Unterstützung aus der Sozialhilfe zusteht.
Es ist gesetzlich geregelt, dass es in jedem Pflegeheim einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt. Dieser Eigenanteil steigt nicht, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.
Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind von der pflegebedürftigen Person selbst die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und betriebsnotwendige Investitionen des Pflegeheimes zu zahlen.