PFLEGEN ZU HAUSE

PFLEGE IN EINEM PFLEGEHEIM

LEISTUNGEN FÜR STATIONÄRE PFLEGE

Die Auswahl einer passenden Pflegeeinrichtung ist nicht leicht. Die Kosten spielen dabei eine wichtige Rolle.

Die Pflegekasse finanziert Leistungen für folgende Aufwendungen:

Zum Beispiel:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Zähneputzen, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, Hygiene
  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, Lagern, Gehen, Stehen, Treppensteigen, An- und Auskleiden
  • Ernährung: mundgerechte Zubereitung der Nahrung, Unterstützung beim Essen und Trinken

Zum Beispiel:

  • Unterstützung bei persönlichen Angelegenheiten: Korrespondenz, Behördengänge
  • Alltagsgestaltung: Begleitung bei Spaziergängen, Hilfe bei Hobbys
  • Hilfe bei der Orientierung: Erkennen von Zeit, Ort und Personen
  • Unterstützung zur Teilnahme am sozialen Leben: Gottesdienst, Haus- und Familienfeiern

Dazu zählen beispielsweise Medikamentengaben, das Verabreichen von Injektionen, das Anlegen von Verbänden und Blutdruckmessungen.

IN WELCHER HÖHE ÜBERNIMMT DIE PFLEGEKASSE DIE KOSTEN?

Die Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat pauschale Leistungsbeträge je Pflegegrad.

Leistungsbetrag monatlich
Pflegegrad 1131,00 EUR
Pflegegrad 2805,00 EUR
Pflegegrad 31.319,00 EUR
Pflegegrad 41.855,00 EUR
Pflegegrad 52.096,00 EUR

In jeder Pflegeeinrichtung gibt es einen für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Eigenanteil steigt nicht, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

Zur finanziellen Entlastung der pflegebedürftigen Person zahlt die Pflegekasse monatlich zusätzlich einen prozentualen Leistungszuschlag, bezogen auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Leistungszuschlag ist von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege abhängig. Die Höhe des Leistungszuschlags umfasst folgende Stufen:

Dauer der vollstationären

Pflege

Leistungszuschlag gültig ab 01.01.2024

(... Prozent des zu zahlenden pflegebedingten Anteils)

bis 12 Monate15 Prozent

länger als 1 Jahr

30 Prozent
länger als 2 Jahre50 Prozent
länger als 3 Jahre75 Prozent

Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind vom Pflegebedürftigen selbst die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und betriebsnotwendige Investitionen der Pflegeeinrichtung zu zahlen.

Da es bei den Preisen erhebliche Unterschiede zwischen den Pflegeeinrichtungen gibt, lohnt sich ein Vergleich. Hinzu kommen weitere Kosten, insbesondere für Zusatzleistungen (z. B. die Reparatur privater Gegenstände). Diese müssen Sie vollständig zahlen. Bei der Wahl der Pflegeeinrichtung sollte jedoch nicht nur der Preis entscheidend sein. Auch die Nähe zu Angehörigen, Freunden, Nachbarn, die Unterbringungsmöglichkeiten in der Einrichtung (Einzel- oder Doppelzimmer), die Zusatzangebote der Pflegeeinrichtung und letztendlich der Gesamteindruck sind wichtige Entscheidungskriterien.

Reicht das eigene Einkommen oder Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, um den Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung zu finanzieren, empfehlen wir sich zu erkundigen, ob eine finanzielle Unterstützung aus der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) möglich ist.

Es ist gesetzlich geregelt, dass es in jedem Pflegeheim einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt. Dieser Eigenanteil steigt nicht, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind von der pflegebedürftigen Person selbst die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und betriebsnotwendige Investitionen des Pflegeheimes zu zahlen.

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