PFLEGEN ZU HAUSE

PFLEGE IN EINEM PFLEGEHEIM

LEISTUNGEN FÜR STATIONÄRE PFLEGE

Die Auswahl einer passenden Pflegeeinrichtung ist nicht leicht. Die Kosten spielen dabei eine wichtige Rolle.

Die Pflegekasse finanziert Leistungen für folgende Aufwendungen:

Zum Beispiel:

  • Körperpflege: Waschen, Duschen, Zähneputzen, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, Hygiene
  • Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, Lagern, Gehen, Stehen, Treppensteigen, An- und Auskleiden
  • Ernährung: mundgerechte Zubereitung der Nahrung, Unterstützung beim Essen und Trinken

Zum Beispiel:

  • Unterstützung bei persönlichen Angelegenheiten: Korrespondenz, Behördengänge
  • Alltagsgestaltung: Begleitung bei Spaziergängen, Hilfe bei Hobbys
  • Hilfe bei der Orientierung: Erkennen von Zeit, Ort und Personen
  • Unterstützung zur Teilnahme am sozialen Leben: Gottesdienst, Haus- und Familienfeiern

Dazu zählen beispielsweise Medikamentengaben, das Verabreichen von Injektionen, das Anlegen von Verbänden und Blutdruckmessungen.

IN WELCHER HÖHE ÜBERNIMMT DIE PFLEGEKASSE DIE KOSTEN?

Die Pflegekasse übernimmt monatlich pauschale Leistungsbeträge je Pflegegrad in Höhe von:

•Pflegegrad 1: 125,00 EUR

•Pflegegrad 2: 770,00 EUR

•Pflegegrad 3: 1.262,00 EUR

•Pflegegrad 4: 1.775,00 EUR

•Pflegegrad 5: 2.005,00 EUR

In jeder Pflegeeinrichtung gibt es einen für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Eigenanteil steigt nicht, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

Seit dem 01.01.2022 zahlt die Pflegekasse einen prozentualen Leistungszuschlag, bezogen auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Die Höhe des Leistungszuschlag ist von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege abhängig. Ab dem 01.01.2024 wurde der Bemessungssatz für den Leistungszuschlag in den jeweiligen Stufen erhöht:

Dauer der vollstationären

Pflege

Leistungszuschlag bis 31.12.2023

(... des zu zahlenden pflegebedingten Anteils)

Leistungszuschlag ab 01.01.2024

(... des zu zahlenden pflegebedingten Anteils)

bis 12 Monate5 Prozent15 Prozent

länger als 1 Jahr

25 Prozent30 Prozent
länger als 2 Jahre45 Prozent50 Prozent
länger als 3 Jahre70 Prozent75 Prozent

Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind vom Pflegebedürftigen selbst die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und betriebsnotwendige Investitionen der Pflegeeinrichtung zu zahlen.

Da es bei den Preisen erhebliche Unterschiede zwischen den Pflegeeinrichtungen gibt, lohnt sich ein Vergleich. Hinzu kommen weitere Kosten, insbesondere für Zusatzleistungen (z. B. die Reparatur privater Gegenstände). Diese müssen Sie vollständig zahlen. Bei der Wahl der Pflegeeinrichtung sollte jedoch nicht nur der Preis entscheidend sein. Auch die Nähe zu Angehörigen, Freunden, Nachbarn, die Unterbringungsmöglichkeiten in der Einrichtung (Einzel- oder Doppelzimmer), die Zusatzangebote der Pflegeeinrichtung und letztendlich der Gesamteindruck sind wichtige Entscheidungskriterien.

Reicht Ihr eigenes Einkommen oder Vermögen nicht aus, um den Aufenthalt in der Pflegeeinrichtung zu finanzieren, empfehlen wir Ihnen sich zu erkundigen, ob Ihnen Unterstützung aus der Sozialhilfe zusteht.

Es ist gesetzlich geregelt, dass es in jedem Pflegeheim einen einheitlichen pflegebedingten Eigenanteil für die Pflegegrade 2 bis 5 gibt. Dieser Eigenanteil wird also nicht mehr steigen, wenn jemand in seiner Pflegeeinrichtung in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden muss.

Zusätzlich zum einrichtungseinheitlichen Eigenanteil sind vom Pflegebedürftigen selbst die Kosten für Unterkunft/Verpflegung und betriebsnotwendige Investitionen des Pflegeheimes zu zahlen.

Grundsätzlich soll kein Pflegebedürftiger, der bereits bis zum 31.12.2016 im Pflegeheim Leistungen der Pflegekasse erhalten hat, durch die Überleitung der Pflegesätze einen höheren Eigenanteil an den Pflegesätzen entrichten müssen. Die Pflegekasse zahlt deshalb an das Pflegeheim einen Zuschlag im Rahmen des Besitzstandes - zusätzlich zu den regulären vollstationären Pflegeleistungen - , wenn der einrichtungseinheitliche Eigenanteil im Januar 2017 höher als der individuelle Eigenanteil für die pflegebedingten Aufwendungen im Dezember 2016 ist. Der Zuschlag entspricht der Differenz aus den unterschiedlichen Höhen der Eigenanteile.

Hinweis: Die Zahlung des Zuschlags zur Wahrung des Besitzstandes entfällt ab dem 01.01.2022. Hintergrund hierfür ist, dass die Pflegekasse ab dem 01.01.2022 einen prozentualen Leistungszuschlag, bezogen auf den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil zahlt. Die Höhe des Leistungszuschlag ist von der bisherigen Dauer der vollstationären Pflege abhängig. Bei mehr als 3 Jahren vollstationärer Pflege zahlt die Pflegekasse dann einen monatlichen Leistungszuschlag in Höhe von 70 %.

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