HINWEIS ZUR UMLEITUNG

PFLEGE­ZEIT

Auszeit vom Beruf und mehr Zeit für die Pflege

Sie haben einen pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n, um die/den Sie sich kümmern möchten. Gleichzeitig möchten Sie Ihren Beruf aber nicht aufgeben. Seit 2008 gibt es Entlastungsangebote für diese Situation. Sie können eine Auszeit vom Beruf nehmen und sich der häuslichen Pflege widmen. Ihren Arbeitsplatz gefährden Sie dadurch nicht.

10 TAGE FREIGESTELLT FÜR DEN NOTFALL

Wird ein nahestehendes Familienmitglied plötzlich zum Pflegefall, können Sie sich einmalig bis zu 10 Tage von der Arbeit freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren oder selbst zu pflegen. Dieses Recht steht jede/r/m Arbeitnehmer/in zu, unabhängig von der Größe des Betriebs, in dem sie (oder er) arbeitet. Während der Freistellung bleibt Ihr Versicherungsschutz bei der deutschen Sozialversicherung bestehen.

Die Pflegekasse zahlt für die Zeit der kurzzeitigen Freistellung - für maximal 10 Arbeitstage - einmalig eine Lohnersatzleistung bis zu 90 Prozent des ausgefallenen Nettoeinkommens. Dieses sogenannte Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt und von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person finanziert.

PFLEGEZEIT: IN RUHE ZU HAUSE PFLEGEN

Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer/innen einen rechtlichen Anspruch darauf, sich für maximal sechs Monate ganz oder teilweise unbezahlt freistellen zu lassen, wenn Sie eine/n nahe/n Angehörige/n zu Hause pflegen, bei der/dem mindestens der Pflegegrad 1 festgestellt wurde. Nahe Angehörige sind:

  • Ehegatten, Lebenspartner/innen, Partner/innen einer eheähnlichen Gemeinschaft, Partner/innen lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaften
  • Eltern, Stiefeltern und Großeltern
  • Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder und Enkelkinder
  • Schwiegereltern und Schwiegerkinder
  • Schwägerinnen und Schwäger

Beachten Sie auch, dass Sie die Pflegezeit nur dann beantragen können, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Angestellte beschäftigt.

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber mindestens 10 Tage vor Beginn der geplanten Pflegezeit, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie die Auszeit nehmen möchten. Zu dieser Mitteilung geben Sie Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung der Pflegekasse, die belegt, dass Ihr/e Angehörige/r pflegebedürftig ist.

Beschäftigte können ein zinsloses Darlehen (die Hälfte der Gehaltsdifferenz) beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Lohnausfall abzumindern. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und ist später in Raten wieder zurückzuzahlen.

SOZIAL ABGESICHERT IN DER PFLEGEZEIT

Auch wenn Sie während der Pflegezeit keine Beiträge in die Renten-, Arbeitslosen- oder Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen, bleibt Ihr Versicherungsschutz erhalten.

Was die Kranken- und Pflegeversicherung angeht, sind Sie dann über die Familienversicherung versorgt. Falls das nicht der Fall ist, müssen Sie sich freiwillig bei Ihrer Krankenkasse weiterversichern. Gut zu wissen: Sie können beantragen, dass die Pflegeversicherung Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrags übernimmt.

Wenden Sie sich rechtzeitig an Ihre Krankenkasse, um Ihren Versicherungsschutz abzuklären.

FAMILIENPFLEGEZEIT

Arbeitnehmer/innen, die eine/n pflegebedürftige/n nahe/n Angehörige/n zu Hause pflegen, haben einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche zu reduzieren. Der Rechtsanspruch gilt allerdings nicht gegenüber Arbeitgebern mit weniger als 26 Beschäftigten (dabei ausgenommen sind die zur Berufsausbildung Beschäftigten). Zu Fragen Ihres Versicherungsschutzes wenden Sie sich bitte rechtzeitig an Ihre Krankenkasse.

Beschäftigte, die die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen, haben in dieser Zeit einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen. Dieses Darlehen soll helfen, den Verdienstausfall abzufedern und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Es wird direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt und muss nach dem Ende der Familienpflegezeit ebenfalls in Raten wieder zurückgezahlt werden.

Die Pflegekasse Ihre/r/s pflegebedürftigen nahen Angehörigen übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund Ihrer Pflegetätigkeit Ihre Beiträge zur Rentenversicherung.

AKTUELLE INFORMATIONEN WÄHREND DER CORONA-PANDEMIE

Berufstätige, die gleichzeitig Pflegeverantwortung wahrnehmen, erhalten die Möglichkeit, die (Familien)Pflegezeit flexibler zu nutzen.

Berufstätige, die pandemiebedingt Angehörige pflegen, oder deren Pflege organisieren, können ab dem 23.05.2020 bis zu 20 Arbeitstage (anstatt 10 Arbeitstage) der Arbeit fernbleiben und erhalten Pflegeunterstützungsgeld (PUG) als Lohnersatzleistung. Die Anhebung der erstattungsfähigen Ausfalltage auf 20 Arbeitstage gilt bis zum 31.12.2022.

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