PFLEGEN ZU HAUSE

PFLEGEREFORM 2027: DAS ÄNDERT SICH FÜR VERSICHERTE

Mit dem sogenannten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sind zahlreiche Änderungen in der Pflege geplant. Diese betreffen vor allem pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden und deren Angehörige. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die voraussichtlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen.

Wichtig: Das PNOG befindet sich derzeit noch in Abstimmung und soll voraussichtlich Mitte Dezember 2026 im Bundesrat verabschiedet werden. Bis dahin sind noch Änderungen an den geplanten Regelungen möglich.

NEUE EINSTUFUNG IN PFLEGEGRADE NACH DER PFLEGEBEGUTACHTUNG

Der Punktwert für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 soll angehoben werden. Die neue Pflegegrad-Einstufung gilt für Anträge auf einen Pflegegrad ab 01.01.2027. Bereits anerkannte Pflegegrade sind davon nicht betroffen.

PFLEGEGELD IN FORM EINES ENTLASTUNGSBUDGETS

Das bisherige Pflegegeld wird in Form eines Entlastungsbudgets gezahlt. Es soll weiterhin für die selbstorganisierte Pflege zu Hause eingesetzt werden. Mit dem Pflegegeld sollen künftig auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie eine private Ersatzpflege für die ausfallende Pflegeperson finanziert werden. Zusätzliche Anträge sind dafür dann nicht mehr notwendig. Dafür werden die monatlichen Beträge erhöht und staffeln sich nach Pflegegrad wie folgt:

Pflegegrad 2:380 Euro
Pflegegrad 3630 Euro
Pflegegrad 4890 Euro
Pflegegrad 51.080 Euro

Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung bleibt weiterhin möglich.

PFLEGESACHLEISTUNGEN IN FORM EINES SACHLEISTUNGSBUDGETS

Pflegesachleistungen werden in Form eines Sachleistungsbudgets zur Verfügung gestellt. Wie bisher wird damit die pflegerische Unterstützung durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste finanziert. Zudem kann mit dem Sachleistungsbudget auch eine professionelle Ersatzpflege organisiert werden, wenn die private Pflegeperson verhindert ist. Dafür werden die monatlichen Beträge erhöht und je nach Pflegegrad steht dafür monatlich folgendes Budget zur Verfügung:

Pflegegrad 2890 Euro
Pflegegrad 31.590 Euro
Pflegegrad 42.090 Euro
Pflegegrad 52.530 Euro

Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung bleibt weiterhin möglich.

SOZIALRAUMBUDGET

Das Sozialraumbudget löst den Entlastungsbetrag ab, auf den bisher pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 Anspruch hatten. Künftig steht das Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Es kann für die Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden sowie für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu zählen im jeweiligen Bundesland anerkannte Angebote, wie etwa haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsgruppen.

Anders als bisher kann das Sozialraumbudget nicht mehr für Leistungen des Pflegedienstes, der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege verwendet werden.

Das Sozialraumbudget muss nicht extra beantragt werden. Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung haben darauf automatisch Anspruch. Das Budget kann nicht mehr angespart werden und muss monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Abhängig vom Alter steht monatlich folgendes Budget zur Verfügung:


Pflegebedürftige Personen unter 25 Jahre300 Euro
Pflegebedürftige Personen über 25 Jahre175 Euro


ÜBERBRÜCKUNGSBUDGET

Das Überbrückungsbudget soll künftig eine Versorgung in Not- und Akutsituationen ermöglichen, etwa wenn die private Pflegeperson plötzlich krankheitsbedingt ausfällt. Kurzzeitpflege ist weiterhin auch für kurzzeitige planbare Abwesenheit der Pflegeperson möglich. In so einem Fall soll die Pflege dann entweder mit Kurzzeitpflege oder durch einen Pflegedienst in der ambulanten Pflege sichergestellt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 stehen dafür jährlich bis zu 2.285 Euro zur Verfügung.

ÄNDERUNGEN BEI DER VERHINDERUNGSPFLEGE

Die Leistung der Verhinderungspflege steht ab 2027 in der jetzigen Form nicht mehr zur Verfügung. Haben Sie diese in 2026 genutzt, dann rechnen Sie die Kosten bis spätestens 31.12.2027 mit der Pflegekasse ab.

ÄNDERUNGEN BEI DEN ZUM VERBRAUCH BESTIMMTEN PFLEGEHILFSMITTELN

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind ab dem 01.01.2027 selbst zu finanzieren.
Unser Tipp: Bitte prüfen Sie, ob die Versorgung in der gleichen Form über den 31.12.2026 hinaus mit dem jetzigen Anbieter weiterhin gewünscht ist.

ÄNDERUNGEN FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE PERSONEN MIT PFLEGEGRAD 1

Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 haben weiterhin Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung wie etwa Pflegeberatung, technische Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder Pflegekurse für Angehörige. Zudem können sie 2027 zusätzliche Beratungsbesuche in Anspruch nehmen, um sich zu ihrer Situation individuell beraten zu lassen. Der Entlastungsbetrag in Form des Sozialraumbudgets sowie Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können ab 2027 nicht mehr in Anspruch genommen werden.