PFLEGEN ZU HAUSE
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 30.10.2026 15:13 bereitgestellt.
Diese Informationen wurden Ihnen von dem Projekt PfiFf – Pflege in Familien fördern der AOK Nordost - Die Gesundheitskasse am 30.10.2026 15:13 bereitgestellt.
Mit dem sogenannten Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) sind zahlreiche Änderungen in der Pflege geplant. Diese betreffen vor allem pflegebedürftige Menschen, die zu Hause versorgt werden und deren Angehörige. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die voraussichtlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten sollen.
Wichtig: Das PNOG befindet sich derzeit noch in Abstimmung und soll voraussichtlich Mitte Dezember 2026 im Bundesrat verabschiedet werden. Bis dahin sind noch Änderungen an den geplanten Regelungen möglich.
Der Punktwert für die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 3 soll angehoben werden. Die neue Pflegegrad-Einstufung gilt für Anträge auf einen Pflegegrad ab 01.01.2027. Bereits anerkannte Pflegegrade sind davon nicht betroffen.
Das bisherige Pflegegeld wird in Form eines Entlastungsbudgets gezahlt. Es soll weiterhin für die selbstorganisierte Pflege zu Hause eingesetzt werden. Mit dem Pflegegeld sollen künftig auch zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sowie eine private Ersatzpflege für die ausfallende Pflegeperson finanziert werden. Zusätzliche Anträge sind dafür dann nicht mehr notwendig. Dafür werden die monatlichen Beträge erhöht und staffeln sich nach Pflegegrad wie folgt:
| Pflegegrad 2: | 380 Euro |
| Pflegegrad 3 | 630 Euro |
| Pflegegrad 4 | 890 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.080 Euro |
Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung bleibt weiterhin möglich.
Pflegesachleistungen werden in Form eines Sachleistungsbudgets zur Verfügung gestellt. Wie bisher wird damit die pflegerische Unterstützung durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste finanziert. Zudem kann mit dem Sachleistungsbudget auch eine professionelle Ersatzpflege organisiert werden, wenn die private Pflegeperson verhindert ist. Dafür werden die monatlichen Beträge erhöht und je nach Pflegegrad steht dafür monatlich folgendes Budget zur Verfügung:
| Pflegegrad 2 | 890 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.590 Euro |
| Pflegegrad 4 | 2.090 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.530 Euro |
Die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistung bleibt weiterhin möglich.
Das Sozialraumbudget löst den Entlastungsbetrag ab, auf den bisher pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege ab Pflegegrad 1 Anspruch hatten. Künftig steht das Sozialraumbudget erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Es kann für die Nachbarschaftshilfe eingesetzt werden sowie für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag. Dazu zählen im jeweiligen Bundesland anerkannte Angebote, wie etwa haushaltsnahe Dienstleistungen oder Betreuungsgruppen.
Anders als bisher kann das Sozialraumbudget nicht mehr für Leistungen des Pflegedienstes, der Tages- und Nachtpflege und Kurzzeitpflege verwendet werden.
Das Sozialraumbudget muss nicht extra beantragt werden. Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 in häuslicher Umgebung haben darauf automatisch Anspruch. Das Budget kann nicht mehr angespart werden und muss monatlich mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Abhängig vom Alter steht monatlich folgendes Budget zur Verfügung:
| Pflegebedürftige Personen unter 25 Jahre | 300 Euro |
| Pflegebedürftige Personen über 25 Jahre | 175 Euro |
Das Überbrückungsbudget soll künftig eine Versorgung in Not- und Akutsituationen ermöglichen, etwa wenn die private Pflegeperson plötzlich krankheitsbedingt ausfällt. Kurzzeitpflege ist weiterhin auch für kurzzeitige planbare Abwesenheit der Pflegeperson möglich. In so einem Fall soll die Pflege dann entweder mit Kurzzeitpflege oder durch einen Pflegedienst in der ambulanten Pflege sichergestellt werden. In den Pflegegraden 2 bis 5 stehen dafür jährlich bis zu 2.285 Euro zur Verfügung.
Die Leistung der Verhinderungspflege steht ab 2027 in der jetzigen Form nicht mehr zur Verfügung. Haben Sie diese in 2026 genutzt, dann rechnen Sie die Kosten bis spätestens 31.12.2027 mit der Pflegekasse ab.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind ab dem 01.01.2027 selbst zu finanzieren.
Unser Tipp: Bitte prüfen Sie, ob die Versorgung in der gleichen Form über den 31.12.2026 hinaus mit dem jetzigen Anbieter weiterhin gewünscht ist.
Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 1 haben weiterhin Anspruch auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung wie etwa Pflegeberatung, technische Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder Pflegekurse für Angehörige. Zudem können sie 2027 zusätzliche Beratungsbesuche in Anspruch nehmen, um sich zu ihrer Situation individuell beraten zu lassen. Der Entlastungsbetrag in Form des Sozialraumbudgets sowie Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können ab 2027 nicht mehr in Anspruch genommen werden.