HINWEIS ZUR UMLEITUNG

VER­HINDERUNGS­PFLEGE

WIE HILFT DIE PFLEGEVERSICHERUNG BEI KRANKHEIT ODER URLAUB DER PFLEGEPERSON?

Ist die betreuende Pflegeperson krank oder nimmt sich Urlaub, kann die pflegebedürftige Person bis zu sechs Wochen im Jahr eine Verhinderungspflege erhalten. Während der gesamten Dauer der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegeldes weitergezahlt. Das erleichtert den Pflegenden, eine Auszeit zu nehmen. Allerdings kann eine Pflegevertretung erst beansprucht werden, wenn die pflegebedürftige Person zuvor sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt worden ist.

Wird die Verhinderungspflege in dieser Zeit durch entfernte Verwandte, Nachbarn oder einen Pflegedienst übernommen, zahlt die Pflegekasse für sechs Wochen bis zu 1.612,00 EUR pro Kalenderjahr. Springt ein naher Familienangehöriger ein oder jemand, der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen lebt, wird die Verhinderungspflege in Höhe des 1,5-fachen Betrages des monatlichen Pflegegeldes gezahlt. Weitere Aufwendungen, wie Fahrkosten oder ein Verdienstausfall, werden in diesem Fall auf Nachweis erstattet. Die Gesamthöhe der Verhinderungspflege ist jedoch auf 1.612,00 EUR pro Jahr begrenzt.

Ergänzend dazu kann das für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehende Budget anteilig in Höhe von bis zu 806,00 EUR in die Verhinderungspflege übertragen werden - eine gute Lösung für pflegebedürftige Personen, die die Möglichkeit einer vollstationären Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung gar nicht oder nur wenig nutzen.

Einen Antrag auf die Verhinderungspflege stellen Sie bitte jeweils im Vorfeld bei Ihrer Pflegekasse.

Die Verhinderungspflege kann von allen pflegebedürftigen Personen der Pflegegrade 2 bis 5 genutzt werden.